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"Light" oder "Leicht" - Begriffskunde für Verpackungsangaben
Was bedeuten eigentlich die Verpackungsangaben wie "fettfrei", "fettarm" oder gar "arm an gesättigten Fettsäuren" auf unseren Lebensmitteln? Die aktuelle Health-Claim-Verordnung bringt Licht ins Dunkel: Ab dem 1. Juli 2007 treten verbindliche Bedingungen für die Verwen-dung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben in Kraft. Damit im Begriffsdschungel nicht der Durchblick verloren geht, hier die wichtigsten Definitionen auf einen Blick.
Diät Der Begriff "Diät" in Verbindung mit einem Produkt (zum Beispiel Diät-Joghurt) gibt an, dass das Le-bensmittel einem besonderen Ernährungszweck dient. Es gibt beispielsweise Diätwurst, die für eine cholesterinbewusste Ernährungsweise geeignet ist. "Diät" bedeutet also nicht automatisch, dass das Lebensmittel weniger Fett bzw. weniger Kalorien enthält. Energiearm Produkte, die die Bezeichnung "energiearm" tragen, dürfen im Fall von festen Lebensmitteln höchs-tens 40 kcal (170 kJ) pro 100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 20 kcal (80 kJ) pro 100 ml enthalten. Eine Sonderregelung betrifft Tafelsüßen: Für sie gilt ein Grenzwert von 4 kcal (17 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht. Energiereduziert Ein als "energiereduziert" gekennzeichnetes Lebensmittel muss einen um mindestens 30 % verringer-ten Brennwert aufweisen. Die Eigenschaft, die zur Energiereduzierung des Produkts führt, muss an-gegeben werden. Energiefrei Noch strenger sind die Grenzwerte bei Lebensmitteln, die als "energiefrei" ausgewiesen werden: Sie dürfen maximal 4 kcal (17 kJ) pro 100 ml enthalten. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 0,4 kcal (1,7 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von einem Teelöffel Zucker entspricht. Fettarm Fettarme Produkte dürfen nicht mehr als 3 g Fett pro 100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln 1,5 g Fett pro 100 ml enthalten (bei teilentrahmter Milch 1,8 g Fett pro 100 ml). Fettfrei / ohne Fett Fettfreie Lebensmittel dürfen höchstens 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml enthalten. Angaben wie "X % fettfrei" sind verboten. Light / Leicht Den Hinweis "leicht" - oder einen vergleichbaren, etwa "light" - dürfen nur noch die Lebensmittel tra-gen, deren Brennwert oder Gehalt an bestimmten Nährstoffen (z. B. Fett, Zucker, Kohlehydrate) ge-genüber vergleichbaren Produkten um mindestens 30 % reduziert ist. Auf der Verpackung muss ge-nau gekennzeichnet sein, welcher Nährstoff reduziert wurde. Möglich ist auch, "leicht" in Bezug auf ein bestimmtes vergleichbares Lebensmittel auszuloben, wenn der Vergleichsmaßstab genau genannt wird und die Kennzeichnung nicht irreführend ist. Über diese nährwertbezogene Bedeutung hinaus kann sich die Bezeichnung "leicht" auch auf andere Eigenschaften von Produkten, wie den Alkohol-, Koffein-, Nikotin- oder Kohlensäuregehalt oder den Geschmack beziehen. Arm an gesättigten Fettsäuren Ein Produkt darf nur dann als "arm an gesättigten Fettsäuren" gekennzeichnet werden, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren höchstens 1,5 g pro 100 g beträgt. Im Fall von Flüssigkeiten gilt ein Grenzwert von 0,75 g pro 100 ml. Insgesamt dürfen nicht mehr als 10 % des Brennwertes aus gesättigten und trans-Fettsäuren stammen. Frei von gesättigten Fettsäuren Die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren in einem Lebensmittel, das mit dem Hinweis frei von gesättigten Fettsäuren versehen wird, darf 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht überstei-gen. Zuckerarm Als "zuckerarm" gekennzeichnete Lebensmittel dürfen im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 5 g Zucker pro 100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln 2,5 g Zucker pro 100 ml enthalten. Zuckerfrei Zuckerfreie Lebensmittel dürfen nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthalten. Ohne Zuckerzusatz Der Hinweis "Ohne Zuckerzusatz" ist nur dann zulässig, wenn dem Produkt kein Mono- oder Disac-charid oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel zugesetzt wurde. Wenn das Lebensmittel von Natur aus Zucker enthält, sollte das Etikett auch den folgenden Hinweis enthalten: "Enthält von Natur aus Zucker". Ballaststoffquelle Lebensmittel, die als Ballaststoffquelle beworben werden, müssen mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 g enthalten - oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln mindestens 1,5 g Ballaststoffe pro 100 kcal. Hoher Ballaststoffgehalt Ein Produkt, das den Hinweis "hoher Ballaststoffgehalt" trägt, muss verglichen mit Produkten, die den Hinweis "Ballaststoffquelle" tragen dürfen, mindestens doppelt so viele Ballaststoffe enthalten - im Fall von festen Lebensmitteln mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g, im Fall von flüssigen Lebensmitteln mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 kcal. Von Natur aus / natürlich Einer der oben genannten Angaben darf der Hinweis "von Natur aus" oder "natürlich" vorangestellt werden, wenn ein Lebensmittel die genannten Bedingungen tatsächlich "von Natur aus" erfüllt. Es gelten Übergangsfristen für bereits unzulässig gekennzeichnete und in den Verkehr gebrachte Lebensmittel (24 Monate) sowie für existierende Marken- und Handelsnamen (sechs Jahre). Außer-dem existieren die so genannten Nährwertprofile, das zentrale Element der Verordnung, bislang we-der inhaltlich noch systematisch. Diese sollen mit Hilfe der Europäischen Behörde für Lebensmittelsi-cherheit (EFSA) binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung definiert werden. Folge der Ein-führung der Nährwertprofile werden stärkere Wettbewerbsbeschränkungen sein. Bei gesundheitsbe-zogenen Angaben muss ein Lebensmittel dem Nährwertprofil voll entsprechen. Kontakt:
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